Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.03.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14   

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https://dejure.org/2015,8177
BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14 (https://dejure.org/2015,8177)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2015 - 6 C 31.14 (https://dejure.org/2015,8177)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 (https://dejure.org/2015,8177)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    WaffG § 20 Abs. 3 Satz 2
    Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher Umgangsanforderungen; Grundsatz des Vertrauensschutzes.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 20 Abs. 3 Satz 2
    Blockierpflicht; Erbenprivileg; Erbwaffen; Grundsatz des Vertrauensschutzes; Verschärfung waffenrechtlicher Umgangsanforderungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 2 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 1 WaffG 2002, WaffG2002uaÄndG
    Blockierpflicht für Erbwaffen; Altfälle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 2 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 1 WaffG 2002, WaffG2002uaÄndG
    Blockierpflicht für Erbwaffen; Altfälle

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Blockierpflicht für Erbwaffen für Altfälle vor Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes vom 26. März 2008

  • rewis.io

    Blockierpflicht für Erbwaffen; Altfälle

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erbenprivileg und Blockierpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 20 Abs. 3 S. 2
    Geltung der Blockierpflicht für Erbwaffen für Altfälle vor Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes vom 26. März 2008

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Blockierpflicht für früher ererbte Schusswaffen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Waffengesetz: Blockiersystem für ererbte Schusswaffen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Blockierpflicht von geerbten Waffen - Kein Vertrauensschutz gegen schärferes Waffenrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sicherung ererbter Waffen durch Blockiersystem gilt auch für Altfälle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Blockierpflicht gilt auch für Altfälle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Blockierpflicht gilt auch für Altfälle

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn zum Erbe (auch) erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ererbte Schusswaffen sind ein unterschätzter Problemfall - Blockierpflicht besteht für alle

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch den Erben trifft eine Blockierpflicht bei Schusswaffen unabhängig davon, wann der Erbfall eingetreten ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Blockierungspflicht für geerbte Waffen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 494
  • DÖV 2015, 671
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
    Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 ).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.2016 - 6 C 36.14

    Gemeinsame Waffenbesitzkarte; gemeinschaftlicher Waffenbesitz mehrerer Personen;

    Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse, neue Mittel der Gefahrenvorsorge möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 20 ff.).

    Vielmehr hat er die Blockierpflicht auch auf Erbwaffen erstreckt, die sich bereits bei ihrer Einführung im Besitz bedürfnisloser Erben befanden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 10 ff.).

    Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Bundesgesetzgebers berechtigt das Gefahrenpotential, das Schusswaffen in der Hand von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und waffenspezifische Sachkunde darstellen, dazu, die Funktionsuntauglichkeit dieser Waffen herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 14 und 24).

  • BVerwG, 07.03.2016 - 6 C 60.14

    Waffenbesitzkarte; waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern; Besitzverbot für

    Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
  • BVerwG, 07.03.2016 - 6 C 59.14

    Bedürfnis eines Jägers an dem Erwerb und Besitz von Schusswaffen;

    Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839

    Die Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014

    Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 29.11.2016 - 22 K 6047/14

    Widerruf; Waffe; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit; Blockierpflicht ;

    Zwar ist - entgegen der Auffassung des Klägers - inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG für alle Waffen gilt, die jemals infolge Erbfalls erworben wurden und zukünftig werden, also auch für die von dem Kläger vor der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2008 im Wege der Erbfolge erworbene Schusswaffe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 1853/12 -, juris Rdn. 19, 30; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31/14 -, juris Rdn. 6 ff.
  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418

    Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).
  • VG Trier, 15.09.2022 - 2 K 1197/22

    Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

    Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (vgl. zur Erstreckung der Blockierpflicht für Erbwaffen auf Altfälle: BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 -, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, Rn. 65, jeweils in juris).
  • VG Cottbus, 13.08.2015 - 4 K 1382/14
    Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - m. w. N., juris).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2015 - 12 ME 78/15

    Fahreignungs-Bewertungssystem; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz

    Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 31.08.2020 - RN 8 K 18.296

    Umschreibung einer durch Umtausch erworbenen EU-Fahrerlaubnis

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
  • VG Würzburg, 27.04.2016 - W 6 K 15.1167

    Entzug der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 11 CS 15.2598

    Keine Beanstandung des Fahreignungs-Bewertungssystems

  • VG Osnabrück, 01.06.2023 - 4 A 8/23

    Altbesitz; Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz; Pfeilabschussgerät;

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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6764
BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13 (https://dejure.org/2015,6764)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - VIII ZR 325/13 (https://dejure.org/2015,6764)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - VIII ZR 325/13 (https://dejure.org/2015,6764)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 4 Nr 3 Anl 3 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 1 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 3 EEG 2009
    Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Zahlung des KraftWärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stichtag für erhöhte Vergütung für Strom aus Biomasse

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum KWK-Bonus für Strom aus Biogasanlage

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 27 Abs. 4 Nr. 3 Anl. 3, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009
    Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse

  • rewis.io

    Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum KWK-Bonus für Strom aus Biogasanlagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Zahlung eines Kraft-Wärme-Kopplungsbonusses nur für bestimmte Biomasseanlagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erhöhter Vergütungsanspruch nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Zahlung eines Kraft-Wärme-Kopplungsbonusses nur für bestimmte Biomasseanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 494
  • WM 2015, 1341
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12

    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13
    Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 17).

    Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).

    Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Berechnung des KWK-Bonus nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 11 ff., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in Kraft-Wärme-Kopplung produziert wird, zu vergrößern.

    Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue Wärmenutzungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 18, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 30).

    Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).

    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21).

  • BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 301/12

    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13
    Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 17).

    Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).

    Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Berechnung des KWK-Bonus nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 11 ff., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in Kraft-Wärme-Kopplung produziert wird, zu vergrößern.

    Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue Wärmenutzungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 18, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 30).

    Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).

    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21).

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 262/12

    Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13
    Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).

    Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13
    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 241/07

    Stromeinspeisevergütung für den Betreiber einer Biomasse-Altanlage:

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13
    Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue Wärmenutzungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 18, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 30).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

    Der Gesetzgeber des EEG 2009 hatte dabei auch die Kostenbelastung der Letztverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 38, sowie VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 19; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie VIII ZR 301/12, juris Rn. 19).

    Sind die gesetzlich vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen innerhalb eines vertretbaren Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293; Senatsurteile vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 80; vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, aaO Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 110/14

    Stromerzeugung in einer Biomasseanlage zur Stromeinspeisung und zum

    Danach erhöht sich die Vergütung für Strom aus sonstigen, das heißt aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen und KWK-Strom erzeugenden Biomasseanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3, 0 Cent pro Kilowattstunde (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Braunschweig, 12.02.2016 - 2 U 59/15

    Zulässigkeit der Mitteilung der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Bank

    (a) Für eine solche Sichtweise könnte möglicherweise das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 (l ZR 157/13, WM 2015, 1341) sprechen.
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